Wie wird die Abfindung berechnet?
Die gesetzliche Faustformel (§ 1a KSchG) lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht werden in der Praxis 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr vereinbart. Maßgeblich sind: Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
- Beispiel: 8 Jahre × 4.500 € × 1,0 = 36.000 € Abfindung
- Bei schwacher Kündigungsbegründung sind Faktoren von 1,5 – 2,0 möglich
- Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Schwangerschaft) erhöht den Faktor stark